(1) Impfungen kommt, insbesondere auch während einer Pandemie, große Bedeutung zu. Eine Impfung und medikamentöse Prophylaxe gegen saisonale Erreger kann grundsätzlich prä- oder postexpositionell verabreicht werden. Verfügbare und risikolos kombinierbare Impfungen, z.B. saisonale Grippeschutzimpfungen oder medikamentöse Prophylaxe, sind in der betriebsärztlichen Beratung des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung und in der Vorsorge angemessen zu berücksichtigen. Aktive Impfungen, die präexpositionell gegeben werden können, sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge (AMR 6.5 [38]). Der Zugang zu einer postexpositionellen Prophylaxe muss grundsätzlich im Notfallplan (§ 13 BioStoffV) durch den Arbeitgeber geregelt werden.

 

(2) Stellungnahmen zu Impfungen in Pandemien gibt ggf. die STIKO, wie z.B. im Epidemiologischen Bulletin zur COVID-19-Pandemie veröffentlicht [39].

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