(1) Im Rahmen der Unterweisung nach Nummer 5.1 Absatz 7 hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten zu erfolgen. Diese ist unter Beteiligung des mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Nummer 6.3 beauftragten Arztes durchzuführen. Eine Beteiligung ist z.B. auch durch die Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen oder durch die Mitwirkung an der Erstellung geeigneter Unterrichtsmaterialien zur arbeitsmedizinischen Prävention gegeben.

 

(2) Die Themenfelder, zu denen die Beschäftigten informiert und beraten werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Sie betreffen unter anderem:

 

1.

mögliche tätigkeitsbedingte gesundheitliche Gefährdungen durch die verwendeten oder vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe.

Dabei sind insbesondere

 

a.

die typischen bzw. mit der Tätigkeit verbundenen Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade,

 

b.

die möglichen Krankheitsbilder und Symptome,

 

c.

medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung des Risikos führen können, wie

  • eine verminderte Immunabwehr (z.B. aufgrund einer immunsuppressiven Behandlung oder einer Erkrankung wie Diabetes mellitus),
  • das Vorliegen chronisch obstruktiver Atemwegerkrankungen in Verbindung mit Tätigkeiten mit potenziell sensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen,
  • eine gestörte Barrierefunktion der Haut,
  • eine sonstige individuelle Disposition oder
  • Schwangerschaft und Stillzeit sowie
 

d.

die Möglichkeiten der Impfprophylaxe

zu berücksichtigen.

 

2.

die einzuhaltenden Verhaltensregeln, z.B. zu Hygieneanforderungen, Hautschutz und -pflege und deren konsequente Umsetzung.

 

3.

die medizinischen Aspekte der Notwendigkeit, Geeignetheit und des Gebrauchs von persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung Atemschutz), einschließlich Handhabung, maximale Tragzeiten, Wechselturnus sowie möglicher körperlicher und psychischer Belastungen.

 

4.

die Maßnahmen der Ersten Hilfe und der Postexpositionsprophylaxe sowie das Vorgehen bei Schnitt- und Stichverletzungen.

 

5.

die erforderliche arbeitsmedizinische Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge einschließlich der Impfangebote, deren Umfang und Nutzen.

 

6.

das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge beim Auftreten einer Erkrankung, wenn der Verdacht eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht.

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