In der DGUV-R 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" sind ausführliche Angaben zur Gebrauchsdauer (vormals Tragezeitbegrenzung) enthalten. Dabei ist die mögliche Gebrauchsdauer, der Zeitraum fortwährenden Gebrauchs von einem Atemschutzgerät, pro Arbeitsschicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird die erforderliche Erholungsdauer angegeben.

In der DGUV-R 112-190 wird eine Gebrauchsdauer angegeben für

  • Atemschutzgeräte mit Schutzanzügen;
  • Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer);
  • Regenerationsgeräte;
  • Schlauchgeräte;
  • Filtergeräte.

Hier ist auch speziell darauf hingewiesen, dass bei bestimmten Geräten keine Gebrauchsdauer vorliegt. Aufgeführt sind z. B.

  • Frisch- und Druckluftschlauchgeräte mit Haube, Helm oder Atemschutzanzug;
  • Filtergeräte mit Gebläseunterstützung (Helm oder Haube).

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