Bei der Einrichtung und Gestaltung der Telearbeitsplätze muss der Arbeitgeber eine fachliche Unterstützung durch ergonomisch und arbeitsmedizinisch qualifizierte Experten sicherstellen. Dazu ist es möglich, dass Vertreter des Arbeitgebers die Privaträume des Arbeitnehmers aufsuchen. Allerdings ist das keineswegs dringend erforderlich. Zwar muss der Arbeitnehmer, wenn er einen Telearbeitsplatz nutzen möchte, zusichern, dass eine geeignet beschaffene Aufstellfläche zur Verfügung steht, wovon sich der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überzeugen kann. In § 1 Abs. 4 ArbStättV wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV nur einmalig bei Einrichtung der Arbeitsplätze besteht, keineswegs regelmäßig. Wo und wie die für den Telearbeitsplatz bereitgestellten Arbeitsmittel nach der Ersteinrichtung weiter benutzt werden, entzieht sich also ohnehin der Kontrolle des Arbeitgebers. Daher ist es fraglich, wie viel Sinn einer Begehung von Telearbeitsplätzen durch Vertreter des Arbeitgebers überhaupt zuzumessen ist.

Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung sollte vielmehr sein,

  • dass die technischen und organisatorischen Schnittstellen zwischen Telearbeitern und Unternehmen ausreichend gut abgestimmt sind und geklärt ist, wie bei auftretenden Problemen zu verfahren ist.
  • dass Beschäftigte über die nötigen Informationen und das Hintergrundwissen verfügen, um eigenverantwortlich sicher und gesund am Telearbeitsplatz arbeiten zu können. Dafür sind regelmäßig entsprechende Unterweisungen erforderlich.

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