Der Unternehmer darf nach § 10 DGUV-V 40 nur Personen als Taucher beschäftigen, die

  • das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher" durch ein Zeugnis nachgewiesen haben,
  • nach der Prüfung in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können
  • gesundheitlich geeignet sind.

Nach Anhang Teil 3 Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ist für Taucher arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vorgesehen. Die Nachuntersuchungsfrist beträgt 12 Monate (Abschn. 3.4 AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen").

Die Ausbildung der Taucher sowie der anderen an einem Tauchgang beteiligten Personen ist je nach Geltungsbereich der Vorschriften unterschiedlich geregelt.

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