Tauchgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie Taucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.Grundsätzlich werden autonome und schlauchversorgte Tauchgeräte unterschieden. Bei autonomen Tauchgeräten erhält der Taucher seine Druckluft aus mitgeführten Behältern. Bei schlauchversorgten Tauchgeräten erhält der Taucher seine Druckluft durch einen Luftversorgungsschlauch von der Luftversorgungsanlage.

Alle Tauchgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III der (europäischen) Richtlinie 89/686/EWG und müssen dementsprechend einer EG-Baumusterprüfung unterzogen worden sein. Dies ist ersichtlich an der Kennzeichnung des entsprechenden Geräts mit dem CE-Zeichen sowie einer 4-stelligen Zahl, die die mit der Zertifizierung beauftragte Stelle angibt.

Autonome Leichttauchgeräte erfüllen die Forderungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, wenn die Geräte der Norm DIN EN 250 entsprechen. Für schlauchversorgte Leichttauchgeräte gilt die Norm DIN 58642 (s. a. 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz "Persönliche Schutzausrüstungen").

Luftversorgungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie alle unter Wasser schlauchversorgt eingesetzten Taucher und die Reservetaucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft in ausreichender Menge und Qualität versorgen können. Einzelheiten hierzu sind DGUV-V 40 zu entnehmen. Zusätzlich muss für den Notfall eine Reserveluftmenge in Vorratsbehältern vorhanden sein.

Für alle unter Wasser eingesetzten Taucher und die Reservetaucher müssen getrennte Luftversorgungsanschlüsse vorhanden sein.

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