Prüfpflichten ergeben sich aus der BetrSichV sowie aus dem Wasserhaushaltsgesetz. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist. Hinweise, ob eine Änderung einer Tankstelle als erlaubnispflichtig und/oder prüfpflichtig gilt, enthält die TRBS 1122.

Eine Tankstelle bzw. deren Anlagenteile in explosionsgefährdeten Bereichen müssen in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. Der Betreiber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die Prüffristen so festzulegen, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung erwartet werden kann und dass die in Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. Die Auflagen des Erlaubnisbescheides sind zu beachten. Hinweise zur Prüfung sind der TRBS 1201 Teil 1 zu entnehmen.

Der Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat die Anlagen nach AwSV durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Das gilt bei Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme sowie für den laufenden Betrieb von Tankstellen. Erdtanks außerhalb von Wasserschutzgebieten müssen nach Anlage 5 AwSV i. d. R. alle 5 Jahre wiederkehrend geprüft werden.

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