Anforderungen an den Betrieb beziehen sich auf

  • Betriebsanweisungen und besondere Weisungen,
  • Alarm- und Einsatzpläne,
  • Ausrüstung mit Feuerlöschern,
  • Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen,
  • das Ergreifen von erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten oder Instandsetzen,
  • den Umbau von Tankstellen (TRBS 1122),
  • die Festlegung von Explosionsbereichen und entsprechender Vermeidung von Zündquellen
  • geeignete Gefäße bei der Abgabe von Kraftstoffen,
  • die jährliche Unterweisung der Beschäftigten,
  • die Aufstellung und Vorhaltung einer Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan nach AwSV
  • die Sicherung der Anlage bei Stillsetzung und Außerbetriebnahme sowie auf
  • die Überwachung durch den Betreiber.

Der Betreiber muss dafür sorgen, dass innerhalb des Abfüllplatzes der Boden so beschaffen bleibt, dass auslaufende Kraftstoffe erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können.

Die TRBS 3151 enthält auch Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtung von Anlagen der Elektromobilität, die sich in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der Tankstelle befinden. Auch sind nun Anforderungen an Gasfüllanlagen enthalten, die im Sinne dieses Stichwortes jedoch nicht als Tankstellen verstanden werden.

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