Als technische Maßnahmen sind eine räumliche Trennung – bevorzugt durch bauliche Maßnahmen, um Staubverschleppung zu verhindern – zu prüfen und weitere technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik verpflichtend.

Als organisatorische Maßnahmen sind

  • persönliche Gegenstände nicht erlaubt,
  • Schutzkleidung einzusetzen und vom Arbeitgeber zu stellen und zu reinigen,
  • Schutzkleidung und PSA außerhalb exponierter Bereiche aufzubewahren,
  • S/W-Trennung (branchenspezifisch, also in diesem Fall Abschnitt 5.2.4) umzusetzen und
  • Körperreinigung durch Duschen und Haare waschen nach Schichtende erforderlich.

Als persönliche Maßnahme ist Atemschutz (mind. Klasse P2) zu tragen. Belastender Atemschutz darf aber keine dauerhafte Maßnahme sein. Bei Schichtende ist erst die kontaminierte Arbeitskleidung, danach der Atemschutz abzulegen.

 
Achtung

Branchenspezifische Maßnahmen beachten

Wenn Sie in ihrem Betrieb bereits alle Maßnahmen anwenden, müssen Sie dennoch auch die branchenspezifischen Vorgaben, in dem Fall aus Abschnitt 5.2.4, berücksichtigen.

Danach ist als wichtigste Maßnahme eine geschlossene Anlage mit integrierter Absaugung und Filterung zu verwenden und beim Nassschleifen mit speziellen, aminfreien KSS mit Buntmetallinhibitoren (z. B. Benzotriazol), die regelmäßig nach Herstellerangaben nachdosiert werden müssen, zu arbeiten.

Die Arbeit ist in abgesaugten Kabinen durchzuführen und erst nach Absaugung sichtbaren Nebels zu öffnen. Trockenschleifen ist nur in geschlossener Anlage oder offen mit hochwirksamer Absaugung mit gebläse-unterstütztem Atemschutz oder Vollmaske mit Partikelfilter durchzuführen. Des Weiteren soll der Arbeitsplatz helle Arbeitsoberflächen haben und eine S/W-Trennung ist anzustreben.

Sollte Ihr Mitarbeiter also Trockenschleifen, dann wird eine Umstellung auf Nassschleifen sicher zu einer Expositionsminderung führen. Sind in Ihrem Betrieb deutliche technische Nachrüstungen notwendig, kann davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter aktuell hohen Risiken ausgesetzt ist und Sie einen Maßnahmenplan bei der zuständigen Behörde anzeigen müssen. Bis dahin wird der Mitarbeiter nicht um den nicht-belastenden Atemschutz herumkommen.

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