Die meisten wirtschaftlich relevanten und i. d. R. nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Metalle und ihre Verbindungen, die in der TRGS Metalle berücksichtigt werden, sind entweder nach CLP-Verordnung EU-weit harmonisiert oder nach TRGS 905 als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuft.

Die TRGS Metalle beschreibt allgemeine Schutzmaßnahmen, die unabhängig vom krebserzeugenden Metall anzuwenden sind, und verweist bei tätigkeits- und branchenspezifischer Problematik auf die entsprechenden Regeln der Unfallversicherungsträger (UVT). Dementsprechend haben die Unfallversicherungsträger parallel zu den Arbeiten an der TRGS ihr Informationssammelwerk erstellt bzw. aktualisiert.

Den Betrieben soll es somit ermöglicht werden, beim Umgang mit krebserzeugenden Metallen den Arbeitnehmer so zu schützen, dass er keinen hohen Risiken ausgesetzt ist, d. h. Exposition unterhalb Toleranzkonzentration (TK), AGW oder Beurteilungsmaßstab (BM).

 
Wichtig

Sondergenehmigung mit Maßnahmenplan

Die Einhaltung der Expositionsgrenzen ist in manchen Fällen sehr schwierig und kann ggf. nicht sofort in die Realität umgesetzt werden. In diesem Fall kann nach GefStoffV eine Sondergenehmigung beantragt werden, in der ein Maßnahmenplan vorgelegt werden muss, in dem beschrieben wird, wie die Unterschreitung der Bewertungsmaßstäbe innerhalb von 3 Jahren erreicht werden kann. Hier unterstützt die TRGS.

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