Bei Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen Bauunternehmer gemäß der § 45 Abs. 6 StVO verkehrsrechtliche Anordnungen darüber einholen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes bei der zuständigen Behörde, i. d. R. dem Straßenverkehrsamt, zu beantragen. Arbeiten im Gültigkeitsbereich der StVO sind ohne Anordnung nicht zulässig. Den verkehrsrechtlichen Anordnungen ist Folge zu leisten. Werden Lichtzeichenanlagen eingesetzt, so sind diese vom Bauunternehmen oder von einer von ihm beauftragten Firma zu bedienen.

In der verkehrsrechtlichen Anordnung ist dargestellt, wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln und somit auch zu kennzeichnen ist.

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