Der Strahlenschutz am Arbeitsplatz ist nicht nur eine Frage der fachgerechten Überwachung von Arbeitsabläufen durch hauptberufliches Strahlenschutzpersonal. Jeder Beschäftigte muss sich sicherheitsbewusst und sicherheitsgerecht verhalten. Was das im Einzelnen und v. a. im Hinblick auf den Arbeitsplatz bedeutet, muss den Mitarbeitern in geeigneter Art und Weise vermittelt werden. Dieses Wissen ist auch ständig aufzufrischen und, wo nötig, zu erweitern.

Die Strahlenschutzverordnung sieht zur Information der Beschäftigten 2 Maßnahmen vor: die Strahlenschutzanweisung und die Strahlenschutzunterweisung.

3.1 Strahlenschutzanweisungen

§ 45 StrlSchV verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen dazu, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen.

Die Strahlenschutzanweisung enthält und erläutert alle in einem spezifischen Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen und regelt das Verhalten der Beschäftigten sowohl beim normalen Tätigkeitsablauf als auch bei vorhersehbaren Stör- und Vorfällen. Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Betriebsanweisungen nach arbeitsschutz-, immissionsschutz- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein

Die Strahlenschutzverordnung nennt im Einzelnen folgende Punkte:

  1. Aufstellung eines Plans für die Organisation des Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestimmung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend oder sofort erreichbar sein müssen;
  2. Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs;
  3. Die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen Messungen und Maßnahmen entsprechend den Expositionsbedingungen;
  4. Führung eines Betriebsbuches, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind;
  5. Regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Ausrüstung und Geräten, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und über die Wartungen;
  6. Aufstellung eines Plans für regelmäßige Alarmübungen sowie für den Einsatz bei Unfällen und Störfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für den Brandschutz und die Vorbereitung der Schadensbekämpfung nach § 45 Abs. 9 StrlSchV;
  7. Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, gegen das Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen oder gegen das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Bestrahlungsvorrichtung oder einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen.

3.2 Strahlenschutzunterweisungen

§ 63 StrlSchV fordert regelmäßige Strahlenschutzunterweisung, denen eine große Bedeutung beigemessen wird. Das ergibt sich schon daraus, dass über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung Aufzeichnungen zu führen sind, die von den unterwiesenen Personen unterschrieben werden müssen.

Die Mitarbeiter müssen vor Aufnahme einer Arbeit unterwiesen und diese Unterweisung regelmäßig halbjährlich wiederholt werden.

 
Praxis-Tipp

Unterweisungen attraktiv gestalten

Damit die Unterweisungen von den Mitarbeitern positiv aufgenommen und beherzigt werden, sollten sie keinesfalls als "Belehrungen" i. S. von Schulmeisterei aufgebaut sein. Sie sollten vielmehr Informationsangebot und Vermittlung von Grundwissen für das Verständnis des Strahlenschutzes sein – eine zugegebenermaßen nicht leichte, aber lohnenswerte Aufgabe. Es muss gerade bei den Wiederholungsveranstaltungen ja nicht immer der eigene Strahlenschutzbeauftragte sein. Durch das gelegentliche Hinzuziehen eines außenstehenden Strahlenschutzfachmanns zu den Unterweisungen können diese etwas abwechslungsreicher und motivierender gestaltet und auch Schwachstellen im eigenen Betriebsablauf erkannt werden.

Praktische Hinweise zur Durchführung von Unterweisungen sind vom Arbeitskreis Ausbildung (AKA) des deutsch-schweizerischen Fachverbands für Strahlenschutz e. V. zusammengestellt worden und stehen unter www.fs-ev.de zum Download zur Verfügung.

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