Personen, die, wie es § 68 Strahlenschutzverordnung formuliert, in "fremden Anlagen oder Einrichtungen" tätig werden, in denen sie einer Strahlenexposition ausgesetzt sein können, müssen einen Strahlenpass besitzen. In diesem Dokument werden die an unterschiedlichen Arbeitsstätten aufsummierten Dosen jederzeit nachprüfbar erfasst. Dies bezieht sich nicht nur auf einen Arbeitskräfteaustausch zwischen einzelnen Einrichtungen, sondern v. a. auf das Personal von Fremdfirmen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten in kerntechnischen Anlagen.
- § 174 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) auf Grundlage von § 171 Strahlenschutzgesetz
- Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) "Strahlenpass" bezieht sich noch auf § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (BAnz. Nr. 142a vom 21.7.2004, S. 1).
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