An geschlossenen Strahlanlagen kommen Schleuderstrahlmaschinen oder Druckluftstrahlmaschinen häufig vor. Wie auch beim Freistrahlen ist beim Strahlen in geschlossenen Systemen dafür zu sorgen, dass Personen durch Strahlmittel nicht verletzt werden.

  1. Sind Strahlräume oder -bereiche so groß, dass diese betreten werden können (oder müssen, z. B. bei Reinigung des Strahlraumes selbst oder zur Störungsbeseitigung), muss unbedingt verhindert werden, dass sich vor dem Ingangsetzen des Strahlens Personen oder Körperteile im Strahlraum befinden. Der Bediener einer solchen Strahlanlage hat sich davon zu überzeugen, dass sich niemand mehr im Strahlraum aufhält.
  2. Zusätzlich müssen Vorrichtungen angebracht werden, die Personen die Flucht aus dem Inneren der zugänglichen Kammer ermöglichen, z. B. von innen zu öffnende Türen, beleuchtete Not-Aus-Einrichtung an jeder Tür im Inneren des Strahlraumes.[1]
  3. Durch die Konstruktion ist sicherzustellen, dass der Strahlvorgang nicht anlaufen kann, bevor die Türen geschlossen sind. Beim Öffnen einer Tür muss der Strahlvorgang unterbrochen werden.
  4. Bei Freisetzung von besonders gesundheitsschädlichen Stoffen (giftig, krebserregend, …) muss der Strahlraum so verschlossen sein, dass das Entweichen von Staub und/oder Strahlmitteln bestmöglich vermieden wird, der Staub im Inneren abgesaugt und gefiltert wird.
  5. Zudem besteht die Gefahr, dass Strahlmittel unbeabsichtigt durch das geschlossene System austritt (aufgrund von Leckagen, manipulierten/defekten Sicherheitseinrichtungen, …). Da bei Körperkontakt als erstes die Augen unwiderruflich verletzt werden könnten, ist laut DGUV-I 209-006(bisher BGI 549) auch im Außenbereich der Strahlanlagen während des Betriebes Augenschutz zu tragen.
  6. Meist ist selbst an geschlossenen Strahlanlagen von erhöhten Schallpegeln auszugehen und bei entsprechender Überschreitung der Tages-Lärmexpositionspegel-Grenzwerte Gehörschutz zu empfehlen bzw. anzuordnen.
[1] DIN EN 1248, Seite 14.

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