Gefährdungen beim Umgang mit handgeführten Kettensägen, Handmessern oder scharfen Gegenständen können nur teilweise durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen vermieden werden, z. B. durch

  • Gestaltung von Messergriffen gegen Abrutschen oder versenkbare Klingen,
  • räumliche und/oder zeitliche Trennung der Beschäftigten von der Gefahrenquelle.

Sind technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschöpft und können Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten dennoch nicht ausreichend gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber Stech- bzw. Schnittschutz als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen (§ 3 ArbSchG). Die Art der PSA wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt (§ 5 ArbSchG).

 
Achtung

Anforderungen an Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Für alle Arten von PSA gilt grundsätzlich: Sie muss bei der ausgeübten Tätigkeit ausreichenden Schutz vor Verletzung bieten und dem Beschäftigten passen. Außerdem darf sie ihn bei seiner Tätigkeit nicht behindern und keine zusätzlichen Gefahren verursachen.

DGUV-Regeln (DGUV-R) und Normen konkretisieren die spezifischen Anforderungen an die PSA. Eine spezielle Kennzeichnung von Schutzkleidung ist Pflicht und dient als Entscheidungshilfe bei der Auswahl.

Die Tragepflicht für Stech- bzw. Schnittschutz sollte möglichst im Arbeitsvertrag vereinbart und in der Betriebsanweisung festgelegt werden. Eine Unterweisung muss vor der ersten Benutzung und danach mind. einmal jährlich erfolgen, sie muss u. a. praktische Übungen enthalten. Mindestanforderungen für die Unterweisung sind in den o. g. entsprechenden DGUV-R enthalten.

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