Ist der Beurteilungsmaßstab für quarzhaltigen Staub trotz Umsetzung der Maßnahmen (s. Abschn. 3.5 und 3.6) überschritten, muss der Arbeitgeber ein Schutzmaßnahmenkonzept erstellen. In diesem ist darzulegen, wie innerhalb von 3 Jahren der Beurteilungsmaßstab unterschritten werden kann.

Aufbau und Inhalt des Schutzmaßnahmenkonzeptes

  1. Beschreibung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit

    • Beschreibung der Tätigkeiten, die zur Überschreitung des Beurteilungsmaßstabs führen.
    • Unterscheidung von Gruppen von Beschäftigten, die unterschiedlich hoch exponiert sind und ggf. andere Schutzmaßnahmen benötigen.
  2. Beschreibung der getroffenen Schutzmaßnahmen

    • Beschreibung der bisher getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Expositionsminderung.
  3. Bisher erreichtes Expositionsniveau

    • Darstellung der mit den bisherigen Maßnahmen erreichten Exposition (bevorzugt anhand von Messwerten).
    • Wenn möglich, Angabe der 50-, 90- und 95 Perzentile (ab 10 Werten 90 Perzentil, ab 20 Werten 95 Perzentil).
    • Bei Datenkollektiven Angabe der Anzahl der Messwerte.
  4. Geplante Maßnahmen (Maßnahmenplan)

    • Ausführliche Beschreibung, welche weiteren Maßnahmen bzw. Maßnahmenkombinationen zur Expositionsminderung geplant sind und warum diese Maßnahmen voraussichtlich zur Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabs führen werden.
    • Beschreibung, wie die Beschäftigten bis zur Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabs geschützt werden, z. B. welcher Atemschutz verwendet werden soll, wie die Tragezeitbegrenzung geregelt ist etc.
  5. Zeitplan der Umsetzung

    • Darstellung des Zeitrahmens und der Etappen für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen; der maximale Zeitraum beträgt 3 Jahre.
    • Kontrolle des Fortschritts der Umsetzung der Maßnahmen innerhalb der Etappen; Prüfung auf Wirksamkeit und Dokumentation.
  6. Begründete Ausnahme

    • Liegt ein vollständiges Schutzmaßnahmenkonzept vor, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Tätigkeit eine Begründete Ausnahme darstellt gemäß Bekanntmachung des BMAS vom 29.7.2016 zum Beurteilungsmaßstab für Quarz (A-Staub)[1].
    • Gehen Begründete Ausnahmen in ihrer Relevanz über einen Einzelbetrieb hinaus, sollten Branchenlösungen von den Sozialpartnern und Unfallversicherungsträgern erarbeitet werden.
    • Der Arbeitgeber kann vorliegende Branchenlösungen anwenden und muss bei deren Verfügbarkeit die Schutzmaßnahmen nach branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen nicht selbst ermitteln und auch keine behördliche Ausnahme nach § 19 Abs. 1 GefStoffV beantragen.

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