Auch bei technischen Maßnahmen gibt es eine Rangfolge, in diesem Fall eine der Wirksamkeit:

  • Geschlossene Systeme – gekapselte Maschinen und Anlagen mit integriertem Staubhandling,
  • Maschinen mit Absaugung an der Emissionsquelle,
  • Erfassung und Absaugung der Stäube an der Emissionsquelle durch nachführbare Einrichtungen,
  • Verwendung von Luftreinigern,
  • Raumlüftung mit gleichmäßiger Durchlüftung des Raums.

Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Dieser Standard gilt auch für Baustellen. Arbeiten im Freien oder freie Lüftung sind ein nicht mehr akzeptierter Grund, Maßnahmen zum Staubschutz zu unterlassen. Trotzdem noch entstehender Staub ist an der Ausbreitung in unbelastete Arbeitsbereiche zu hindern.

Bei Exposition gegenüber quarzhaltigen Stäuben sind bei Neuanschaffung mobiler, mit Kabinen ausgestatteter Arbeitsmaschinen solche mit geschlossenen Kabinen, wirksamer Zuluftfilterung und Klimatisierung zu bevorzugen.

Handgeführte Maschinen, z. B. Trennschleifer, Schlitz- oder Putzfräsen oder Schleifgeräte müssen mit Entstaubern mindestens der Staubklasse M ausgestattet sein.

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