Waren die festgelegten technischen und/oder organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, um den Beurteilungsmaßstab einzuhalten, dürfen die Tätigkeiten grundsätzlich nicht ausgeführt werden. Grundsätzlich lässt die Option zu, die Tätigkeiten dennoch fortzusetzen, wenn die Maßnahmen nach Anhang I Nr. 2.3 GefStoffV durchgeführt und mindestens die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen angewendet werden.

Ist der Beurteilungsmaßstab dann immer noch überschritten, darf die Tätigkeit nur befristet in Verbindung mit einem Schutzmaßnahmenkonzept unter Bereitstellung und Verwendung von geeignetem Atemschutz erfolgen.

Bereits wenn es möglich ist, dass der Beurteilungsmaßstab für Quarz überschritten werden kann, ist Atemschutz zur Verfügung zu stellen.

Wird die Expositionshöhe von 0,05 mg/m³ tatsächlich überschritten, ist geeigneter Atemschutz verpflichtend zu tragen. Je nach Tätigkeit können andere Festlegungen getroffen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung oder branchenspezifische Lösungen dies zulassen und dabei der Beurteilungsmaßstab im Schichtmittel unterschritten wird sowie die Kurzzeitwertanforderungen eingehalten werden.

Entsteht sichtbarer Staub, ist Atemschutz in jedem Fall verpflichtend zu tragen.

Das Schutzmaßnahmenkonzept ist ein in die Zukunft gerichteter Maßnahmenplan, in welchem der Arbeitgeber konkret beschreibt, durch welche Maßnahmen bzw. Maßnahmenkombination der Beurteilungsmaßstab innerhalb der nächsten 3 Jahre unterschritten werden soll.

Die Beschäftigten sind über das Schutzmaßnahmenkonzept und den Maßnahmenplan im Rahmen der Unterweisung zu unterrichten.

Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen muss durch Expositionsmessungen oder andere geeignete Methoden nachgewiesen werden.

Die Gefährdungsbeurteilung, das Schutzmaßnahmenkonzept und die Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfungen sind gemäß § 6 Abs. 8 GefStoffV zu dokumentieren.

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