Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber feststellen, ob bei den Tätigkeiten oder Verfahren Stäube entstehen oder freigesetzt werden können. Trifft dies zu, sind alle von den Stäuben ausgehenden Gefährdungen zu beurteilen.

Dabei müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • die Eigenschaften und Wirkungen der Stäube,
  • das Staubungsverhalten (die Eigenschaft von Schüttgütern, bei bestimmten Tätigkeiten luftgetragene Stäube zu entwickeln und freizusetzen),
  • Art und Ausmaß der Exposition, Beurteilung der Exposition,
  • Tätigkeiten, Arbeitsbedingungen, belastete Arbeitsbereiche,
  • Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel,
  • Arbeitsplatzgrenzwerte, Beurteilungsmaßstäbe,
  • Ermitteln und Festlegen der Schutzmaßnahmen,
  • Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,
  • Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

3.1 Ermittlung der staubbelasteten Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten

Die Ermittlung, ob Staubbelastungen auftreten können, orientiert sich an

  • den Tätigkeiten, Arbeitsverfahren und Technologien,
  • den betroffenen Arbeitsbereichen unter räumlichen (betroffene Bereiche, mögliche Abschirmung, Tätigkeit in Gebäuden oder im Freien) und organisatorischen Aspekten (gegenseitige Beeinflussung bei Tätigkeiten, die nebeneinander oder nacheinander erfolgen) und Umgebungseinflüssen,
  • Tätigkeiten, bei denen verschiedenartige Stäube freigesetzt werden können,
  • Berücksichtigung von Reinigungs- und Instandhaltungstätigkeiten.

3.2 Ermittlung der stoff- und tätigkeitsbezogenen Informationen

Zu ermitteln sind die Art der entstehenden bzw. freigesetzten Stäube, deren chemisch-physikalischen Eigenschaften und das Staubungsverhalten, die Menge des Staubes, die körperliche Arbeitsbelastung und die Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten.

3.3 Ermittlung der Exposition

Zur Bestimmung der Höhe der Exposition eignen sich Messungen oder qualifizierte Abschätzungen. Messungen dürfen nur von Messstellen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Angaben aus standardisierten Arbeitsverfahren erleichtern die Gefährdungsbeurteilung. Die Angaben können entnommen werden

  • aus Sicherheitsdatenblättern,
  • einer mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung des Herstellers oder Inverkehrbringers,
  • einer stoff- oder tätigkeitsbezogenen TRGS, insbesondere verfahrens- oder stoffspezifischen Kriterien (VSK) nach TRGS 420,
  • Branchenregeln, DGUV-Regeln, DGUV-Informationen oder Handlungsanleitungen/Hilfestellungen.

Stäube mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen sind gemäß TRGS 402 zu ermitteln und beurteilen.

3.4 Beurteilung der Exposition

Die ermittelte Exposition ist im Hinblick auf die Gefährdung der Beschäftigten zu beurteilen. Dabei ist die Exposition gegenüber den verschiedenen bei den Tätigkeiten vorkommenden Gefahrstoffen zu berücksichtigen. Richtschnur zur Einschätzung der Exposition sind die AGW und Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschn. 1.4).

Anhand der Beurteilung der Exposition wird die Wirksamkeit bereits ergriffener Schutzmaßnahmen überprüft und das Erfordernis weiterer Schutzmaßnahmen ermittelt.

Das Minimierungsgebot ist eingehalten, wenn

  • die AGW (z. B. für A-Staub von 1,25 mg/m³ und E-Staub von 10 mg/m³) und Beurteilungsmaßstäbe (z. B. für Quarz von 0,05 mg/m³) unterschritten sind,
  • die Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 GefStoffV umgesetzt sind,
  • die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen umgesetzt sind und
  • weitere Maßnahmen keine signifikante Expositionsminderungen erbringen würden.

3.5 Festlegung der Schutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen u. a. die Vorschriften des Anhangs I Nr. 2 GefStoffV zu beachten. Unter Nr. 2.3 sind die ergänzenden Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben aufgeführt. Diese Maßnahmen sind als Mindeststandard verbindlich einzuhalten.

Zu diesen Maßnahmen zählen z. B.:

  • Beachtung des Staubungsverhaltens der Gefahrstoffe,
  • mindestens Einhalten der AGW für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil, wenn kein stoffbezogener AGW festgelegt ist,
  • Maschinen und Geräte so auswählen und betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird,
  • Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte mit wirksamer Absaugung nach dem Stand der Technik versehen,
  • Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche verhindern, soweit dies nach Stand der Technik möglich ist,
  • Stäube an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig erfassen und gefahrlos entsorgen,
  • Ablagerungen von Stäuben vermeiden; ist das nicht möglich, sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen,
  • Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben nach dem Stand der Technik beschaffen und betreiben,
  • organisatorische Maßnahmen treffen, um die Dauer staubintensiver Tätigkeiten so weit wie möglich zu verkürzen,
  • können die AGW nicht eingehalten werden, ist Persönliche Schutzausrüstung, insbesondere zum Atemschutz, zur Verfügung zu stellen.

3.6 Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Überschreitung des Beurteilungsmaßstabs für quarzhaltigen Staub

Waren die festgelegten technischen und/oder organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, um den Beurteilungsmaßstab einzuhalten, dürfen die Tät...

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