Gemäß Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV muss der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung in Zonen einteilen. Ein explosionsgefährdeter Bereich ist dabei ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

Die TRBS 2152 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines" beschreibt sowohl für Gase als auch für Stäube grundlegende Maßnahmen zum Erkennen und Vermeiden von Explosionsgefährdungen. Die Schutzmaßnahmen im Umgang mit Stäuben werden hier in Abhängigkeit von der jeweils vorliegenden Zone (20, 21 oder 22) folgendermaßen festgelegt.

  • Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist (der Begriff "häufig" ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verstehen).

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