Für Spindelpressen müssen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt und die notwendigen Voraussetzungen ermittelt und festgelegt werden, welche die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Spindelpressen zu beauftragen sind (befähigte Person). Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Spindelpressen sowie ihre Schutzeinrichtungen und Sicherungsmaßnahmen je nach Beanspruchung, mind. jedoch einmal jährlich, durch eine von ihm beauftragte befähigte Person auf sicheren Zustand geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfungen in ein Prüfbuch mit Unterschrift oder als elektronisch übermitteltes Dokument mit elektronischer Signatur eingetragen wird. Pressenprüfungen dienen der Feststellung, ob die Presse sich in arbeitssicherem Zustand befindet und ohne Bedenken in Betrieb genommen bzw. weiter betrieben werden kann.

Dies wird z. B. erreicht, wenn

  • die Pressen auf einwandfreien Zustand und fehlerfreie Funktion und insbesondere
  • die Schutzeinrichtungen auf Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit

geprüft werden.

Bei der Prüfung auf sicheren Zustand sind auch die Prüfhinweise des Pressenherstellers zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung von Alt-Pressen können die 1993 zurückgezogene Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.3 "Spindelpressen", mitgeltende Unfallverhütungsvorschriften (z. B. VBG 5 "Kraftbetriebene Arbeitsmittel") und ZH 1-Schriften herangezogen werden (s. DGUV-I 209-030 "Pressenprüfung", Anhang 2).

Wird ein relevanter Mangel festgestellt, darf die Presse bis zur Beseitigung des Mangels nicht in Betrieb genommen bzw. muss außer Betrieb genommen werden. Es sollte nach der Beseitigung des Mangels eine Nachprüfung durchgeführt werden.

Konkrete Vorgaben für die Durchführung von Pressenprüfungen enthält DGUV-I 209-030 "Pressenprüfung". Sie unterstützt die Betreiber von Pressen bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich

  • Konkretisierung der Anforderungen an befähigte Personen (Pressenprüfung),
  • Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen durch befähigte Personen,
  • jeweils heranzuziehender Prüf-/Beurteilungsgrundlage und
  • Nachweis der Prüfungen.

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