Für Spindelpressen, die unter den Anwendungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG (nationale Umsetzung Maschinenverordnung (9. ProdSV)) fallen und die nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommen wurden, gelten die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-Richtlinie

  • durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie
  • das EG-Zeichen (CE -Zeichen) nach Anhang III der Richtlinie

nachgewiesen ist.

Für Spindelpressen, die bis zum 31.12.1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind und für Spindelpressen, die in der Übergangszeit bis zum 31.12.1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind (Alt-Pressen), gelten die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der im Januar 1993 außer Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschrift "Spindelpressen" (VBG 7n5.3) uneingeschränkt weiter. Allerdings mit der Maßgabe, dass diese Pressen spätestens ab dem 1.1.1997 mindestens den Anforderungen der Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie (89/655/EWG) bzw. deren nationalen Umsetzung als Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen müssen. Die Unfallverhütungsvorschrift "Spindelpressen" (VBG 7n5.3) gab den Stand der Sicherheitstechnik von 1961 wieder. Da das Arbeiten mit Alt-Pressen aus heutiger Sicht mit unvertretbaren Risiken verbunden ist, wurden zur Einhaltung der genannten "Mindestvorschriften für Arbeitsmittel" BetrSichV für Altmaschinen eine Reihe von Nachrüstmaßnahmen festgelegt (siehe DGUV-I 209-030"Pressenprüfung", Anhänge 3, 4 und 5, die inzwischen durch die Betreiber umgesetzt werden mussten.

Außerdem wurde das Steuern mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen an größeren Pressen für Handeinlegearbeiten eingeschränkt (s. Anhang 6 DGUV-I 209-030).

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