Eine weitere Differenzierung von Sonderbauten und die damit verbundenen besonderen Anforderungen und Erleichterung ergibt sich aus § 51 MBO. Die unten aufgeführten einzelnen Punkte wurden in einigen Bundesländern in unterschiedlicher Weise übernommen, sodass auch hier keine Verallgemeinerung stattfinden kann.

An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen besondere Anforderungen gestellt werden. Umgekehrt sind auch Erleichterungen möglich, wenn die Einhaltung bestimmter Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht erforderlich ist (§ 51 MBO).

Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf:

  • Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück;
  • Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke;
  • Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken;
  • Anlage von Zu- und Abfahrten;
  • Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben;
  • Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen;
  • Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen;
  • Löschwasserrückhaltung;
  • Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen;
  • Beleuchtung und Energieversorgung;
  • Lüftung und Rauchableitung;
  • Feuerungsanlagen und Heizräume;
  • Wasserversorgung;
  • Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen;
  • Stellplätze und Garagen;
  • barrierefreie Nutzbarkeit;
  • zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten;
  • Zahl der Toiletten für Besucher;
  • Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts;
  • weitere zu erbringende Bescheinigungen;
  • Bestellung und Qualifikation des Bauleiters und der Fachbauleiter;
  • Betrieb und Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten;
  • Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die darüber zu erbringen sind.
 
Wichtig

Schutzziele der Regelungen für Sonderbauten

Die Erleichterungen oder besonderen Anforderungen spiegeln sich letztendlich in den für Sonderbauten zu erstellenden Brandschutzkonzepten wider. Das Schutzziel ist primär die Rettung von Menschen. Das gefahrlose Verlassen der Nutzer und die Rettungsmöglichkeiten durch die Einsatzkräfte stehen hier an erster Stelle. Die entstehende Gefährdung aus z. B. Ortsunkenntnis hat hierbei einen sehr großen Stellenwert. Auch Ansammlungen von größeren Personengruppen muss Rechnung getragen werden. Weitere Schutzziele sind der Sachwerteschutz und der Umweltschutz.

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