Zunächst definieren die Bauordnungen der Länder Gebäude als selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, die geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (z. B. Begriffsbestimmungen aus § 2 Abs. 2 Brandenburgische Landesbauordnung). Weiter werden Gebäude in unterschiedliche Gebäudeklassen (gemäß der Musterbauordnung) oder nach der Höhe differenziert.

Die Definition von Sonderbauten erfolgt in den Bundesländern

  • entsprechend der Begriffsdefinition in § 2 Musterbauordnung als Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, die einen vordefinierten Tatbestand erfüllen;
  • oder nach den Bauordnungen einiger Bundesländer als Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung an die besondere Anforderungen gestellt und denen Erleichterungen gestattet werden können.
 
Achtung

Unterschiedliches Verständnis von Sonderbauten

Auch die Festlegung welche Bauten konkret als Sonderbauten gelten, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Dem Anwender bleibt also nichts anderes übrig, als sich durch die einzelnen Landesbauordnungen durchzuarbeiten. Dies ist, v. a. für bundesweit tätige Unternehmen, ein Nachteil, da ein wesentlich größerer Aufwand für betriebsinterne Festlegungen erforderlich ist.

 
Bundesland Definition von Sonderbauten in § 2 Eigener Paragraf zu Sonderbauten
Baden-Württemberg   § 38
Bayern Art. 2 Abs. 4  
Berlin § 2 Abs. 4 § 51
Brandenburg § 2 Abs. 4 § 51
Bremen § 2 Abs. 4 § 51
Hamburg § 2 Abs. 4 § 51
Hessen § 2 Abs. 9 § 53
Mecklenburg-Vorpommern § 2 Abs. 4  
Musterbauordnung § 2 Abs. 4 § 51
Nordrhein-Westfalen   § 50
Niedersachsen § 2 Abs. 5 § 51
Rheinland-Pfalz   § 50
Saarland § 2 Abs. 4 § 51
Sachsen § 2 Abs. 4 § 51
Sachen-Anhalt § 2 Abs. 4 § 50
Schleswig-Holstein § 2 Abs. 5 § 51
Thüringen § 2 Abs. 4 § 51

Tab. 1: Definition von Sonderbauten im Landesrecht im Überblick

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