Für Sicherheitsschränke ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die z. B. für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten u. a. auch Angaben darüber enthält, nach welcher Zeit ein Sicherheitsschrank nach einem Brand geöffnet werden darf (s. Anhang 1 TRGS 510).

Sicherheitsschränke müssen regelmäßig durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden (§§ 3, 14 BetrSichV, DIN EN 14470). Die Prüffristen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

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