Die TRGS 510 gibt Informationen darüber, was zusammen, getrennt oder separat gelagert werden soll (s. Abschn. 13 TRGS 510). Grundsätzlich ist eine Zusammenlagerung – auch in Sicherheitsschränken – nur dann zulässig, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Zusammenlagerung ist z. B. dann möglich, wenn gleiche Temperaturbedingungen erforderlich oder gleiche Löschmittel geeignet sind oder ähnliche Zusammenlagerungsverbote gelten z. B. für:

  • Stoffe, die miteinander unter Bildung entzündbarer oder toxischer Gase reagieren oder
  • Stoffe, die miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren (Abschn. 13 TRGS 510); Stoffe, die selbst korrosiv sind oder korrosive Gase oder Dämpfe abgeben wie z. B. hochkonzentrierte anorganische Säuren und Laugen dürfen nicht in Sicherheitsschränken zur Lagerung entzündbarer Stoffe gelagert werden, da die Funktionsfähigkeit der Absperreinrichtungen für Zu- und Abluft durch Korrosion gefährdet sein kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge