Dafür werden festgelegte und angewendete Verfahren und Anweisungen gefordert. Und zwar zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber im Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems festgelegt hat, sowie zur Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele. Die Verfahren müssen ein System umfassen

  • für die Meldung von Ereignissen, insbesondere von solchen, bei denen Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie
  • die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen, bei denen einschlägige Erfahrungen und Erkenntnisse aus innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Ereignissen zugrunde zu legen sind.

Das Sicherheitsmanagementsystem bedarf wie jedes Managementsystem einer ständigen Überwachung sowohl des zugrunde liegenden Konzepts als auch der Wirksamkeit der einzelnen Elemente. Das Ergebnis dieser Überwachung muss mit den vorgegebenen Sicherheitszielen verglichen werden. Diese Überwachung muss sowohl aktiv als auch reaktiv erfolgen.

Die Meldung von Störfällen und anderen sicherheitsrelevanten Ereignissen ist gem. § 19 12. BImSchV vorgeschrieben. Darüber hinaus ist v. a. auch die Auswertung von kleineren Störungen und Beinaheunfällen von großem Wert für die Unternehmen. Das Sicherheitsmanagementsystem sollte daher Vorgaben dafür machen, wie Störfälle und andere sicherheitsbedeutsame Ereignisse systematisch erfasst und ausgewertet sowie verfügbar gehalten werden.

Das Unternehmen hat die Zuständigkeiten für die Einleitung von Untersuchungen und von Abhilfemaßnahmen festzulegen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, inwieweit Vorgaben des Sicherheitsmanagementsystems nicht eingehalten wurden oder unzureichend waren, um daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen.

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