Sicherheitsdatenblätter müssen von einer fach- bzw. sachkundigen Person erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. Dies soll gewährleisten, dass sie fachlich richtig und vollständig sind (vgl. § 5 Abs. 1 GefStoffV). Anforderungen an die Sachkunde regelt Anhang II 1907/2006/EG: Die sachkundige Person muss "die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises" berücksichtigen und "entsprechende Schulungen und Auffrischungslehrgänge" erhalten. Die Gefahrstoffverordnung verwendet anstelle von "sachkundig" den Begriff "fachkundig" (§ 2 Abs. 16 GefStoffV).

Lieferanten müssen Sicherheitsdatenblätter kostenlos in der Landessprache zur Verfügung stellen (Art. 31 Abs. 8 1907/2006/EG). Dies kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. Eine Aktualisierung ist erforderlich, "sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden, eine Zulassung erteilt oder versagt oder eine Beschränkung erlassen wurde" (Art. 31 Abs. 9 1907/2006/EG). Die aktualisierte Fassung muss dann an alle Abnehmer, denen der Stoff oder das Gemisch innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate geliefert wurde, ausgegeben werden.

Registrierungsnummer im Sicherheitsdatenblatt

Für Stoffe und Gemische, für die ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, muss die Registrierungsnummer angegeben werden, sobald sie verfügbar ist.

 
Wichtig

Pflichten des Herstellers

Laut Artikel 31 Abschn. 8 und 9 1907/2006/EG muss der Hersteller Sicherheitsdatenblätter kostenlos übermitteln, und zwar "spätestens bei der ersten Lieferung" und "nach jeder Aktualisierung". Das Bereitstellen im Internet genügt dann, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert wird und bei Änderungen des Sicherheitsdatenblatts per E-Mail benachrichtigt wird. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg zugestimmt hat.

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