Nach ASR A2.3 Abschn. 8.4.3 sind hinterleuchtete Sicherheitszeichen, die Teil eines optischen Sicherheitsleitsystems sind, im Abstand von max. 10 m im Verlauf des Fluchtweges anzubringen. Außerdem ist bei jeder Richtungsänderung des Fluchtweges grundsätzlich ein hinterleuchtetes Sicherheitszeichen vorzusehen. Nach DIN EN 1838 "Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung" müssen folgende Punkte in Rettungswegen durch Sicherheitsleuchten besonders hervorgehoben werden:

  • jede Unterbrechung und Richtungsänderung von Fluren,
  • die Antrittsstufe jeder im Rettungsweg befindlichen Treppe,
  • jede Änderung der Flurhöhe, welche eine Gefahr bewirken kann.

Dabei wird von einer Montagehöhe von mind. 2 m über dem Boden und einem Abstand zu der Gefahrenstelle von höchstens 2 m ausgegangen. Weitere hervorzuhebende Stellen sind danach:

  • Sicherheitszeichen,
  • Erste-Hilfe-Stellen,
  • Brandbekämpfungsvorrichtung oder Meldeeinrichtung.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in Gebäuden mit Sicherheits- oder Ersatzbeleuchtung die Rettungswegekennzeichnung (wenn nicht ohnehin Rettungszeichenleuchten verwendet werden) sowie weitere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ausnahmsweise nicht langnachleuchtend sein muss.

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