§ 15 Abs. 2 Muster-Garagenbauverordnung:

Zitat

In geschlossenen Großgaragen [> 1000 m²] muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. In geschlossenen Mittelgaragen müssen die Ausgänge ins Freie oder zu den notwendigen Treppenräumen mit beleuchteten Kennzeichen markiert sein, die auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung mindestens 30 Minuten lang beleuchtet bleiben.

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