§ 8 Abs. 1 Muster-Beherbergungsstättenverordnung:
Zitat
Beherbergungsstätten müssen
- in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
- in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
- für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
- für Stufen in notwendigen Fluren
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
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