§ 8 Abs. 1 Muster-Beherbergungsstättenverordnung:

Zitat

Beherbergungsstätten müssen

  1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
  2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
  3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
  4. für Stufen in notwendigen Fluren

eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

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