Die Muster-Hochhausrichtlinie (Abschn. 6.5) fordert für Hochhäuser (ab einer Fußbodenhöhe des obersten nutzbaren Geschosses von 22 m über dem umgebenden Niveau):

Zitat

In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

  1. in Rettungswegen,
  2. in Vorräumen von Aufzügen,
  3. für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.

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