Die Muster-Hochhausrichtlinie (Abschn. 6.5) fordert für Hochhäuser (ab einer Fußbodenhöhe des obersten nutzbaren Geschosses von 22 m über dem umgebenden Niveau):
Zitat
In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
- in Rettungswegen,
- in Vorräumen von Aufzügen,
- für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.
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