Die unmittelbare rechtliche Grundlage für die Errichtung von Sicherheitsbeleuchtungen sind die Arbeitsstättenverordnung und ihre Technischen Regeln. § 4 Abs. 3 ArbStättV erwähnt Sicherheitsbeleuchtungen nur indirekt im Kontext der Instandhaltung und Prüfung:

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Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Die konkrete Anforderung ergibt sich aus Anhang 2.3 und Anhang 3.4 ArbStättV:

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Fluchtwege und Notausgänge ... sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.

Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.

Ob eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, hängt also vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. Konkretere Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung enthalten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, v. a. die ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung". Für den Bereich der Fluchtwege gilt die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge". Darin heißt es in Abschn. 9:

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Die Ausstattung von Fluchtwegen mit einer Sicherheitsbeleuchtung kann aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht, gefordert sein. Ist das nicht der Fall, muss geprüft werden, ob das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte, insbesondere bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung, gewährleistet ist. Bei dieser Prüfung sind für Räume und Bereiche insbesondere folgende Kriterien zu beachten:

  1. hohe Personenbelegung,
  2. Flächenausdehnung (z. B. Hallen, Großraumbüros, Verkaufsstätten),
  3. fehlendes Tageslicht (z. B. Räume unter Erdgleiche, innenliegende Treppenräume und Flure, Schichtbetrieb, wenn nicht während der gesamten Arbeitszeit durch das einfallende Tageslicht ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 1 Lux für die Fluchtwege gegeben ist),
  4. betriebliche Gründe für Dunkelheit (z. B. Fotolabor),
  5. Anwesenheit ortsunkundiger Personen (z. B. Kunden, Besucher),
  6. erhöhte Gefährdung (z. B. durch Stolpern und Stürzen, auf Treppen),
  7. unübersichtliche Fluchtwegführung (z. B. bei Fluchtwegen mit häufigen Richtungsänderungen) oder
  8. eingeschränkte Erkennbarkeit des Fluchtweges und seiner Begrenzung (z. B. durch neben dem Fluchtweg abgestelltes Lagergut oder im Zuge der Evakuierung spontan abgestellter Arbeitsmittel).

Für die Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung hält Abschn. 8 ASR A3.4 Folgendes fest:

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Bereiche von Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. Solche Bereiche sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Das können z. B. sein:

  1. Laboratorien, in denen es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern. Solche akuten Gefährdungen können z. B. Explosionen oder Brände sowie das Freisetzen von Krankheitserregern oder giftigen, sehr giftigen oder radioaktiven Stoffen in Gefahr bringender Menge sein,
  2. Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen,
  3. elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen,
  4. der unmittelbare Bereich langnachlaufender Arbeitsmittel mit nicht zu schützenden bewegten Teilen, die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verursachen können, z. B. Plandrehmaschinen,
  5. Steuereinrichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, z. B. Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung von Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten betätigt werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden,
  6. Bereiche in der Nähe heißer Bäder oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen gesichert werden können,
  7. Bereiche um Arbeitsgruben, die aus arbeitsablaufbedingten Gründen nicht abgedeckt sein können oder
  8. Arbeitsplätze auf Baustellen.

Weitere Detailvorschriften aus dem Arbeitsschutzrecht können für einzelne Branchen Hinweise auf die Notwendigkeit von Sicherheitsbeleuchtungen geben, z. B. in Kühlräumen (DGUV-R 110-003 "Arbeiten in Küchenbetrieben")

 
Praxis-Tipp

Gefährdungsbeurteilung durchführen

In der Praxis werden Sicherheitsbeleuchtungen meist dann realisiert und betrieben, weil sie beim Bau eines Gebäudes oder einer Anlage als Auflagen von Baubehörden und/oder der zuständigen B...

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