Können gegenseitige Gefährdungen zwischen den Gewerken aus zeitlichen oder örtlichen Abhängigkeiten nicht vermieden oder die damit verbundenen Risiken auf ein akzeptables Maß begrenzt werden, müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Zu den ermittelten Gefährdungen werden also mögliche Schutzmaßnahmen festgelegt.

Aus diesen vorgeschlagenen Lösungen sind in Abstimmung mit den in der Planung Verantwortlichen unter Berücksichtigung der geltenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften die jeweiligen Maßnahmen festzulegen. Des Weiteren sind für bestehende Wechselwirkungen zwischen den betrieblichen Tätigkeiten und den Bauarbeiten geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei spielt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen eine Rolle. Technische Schutzmaßnahmen, die auch noch von mehreren Gewerken genutzt werden können, haben Vorrang vor individuellen Lösungen.

Die Leistungen, die sich für einen Arbeitgeber ergeben, sind aus dem SiGePlan in die Leistungsverzeichnisse zu übernehmen. Sind die Leistungen in der VOB Teil C schon als Nebenleistung erfasst, sollte ein Hinweis in den Vorbemerkungen dazu erfolgen. Die VOB/C – DIN 18299 schreibt dies sogar vor: "0.1.16. Gegebenenfalls gem. der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen".

Eine ausdrückliche Erwähnung mit selbstständiger Vergütung hat zu erfolgen, wenn die Kosten der Nebenleistung, z. B. eine Schutzmaßnahme, von erheblicher Bedeutung sind. Das kann u. U. das Anbringen von Auffangnetzen für die Montage von Profiltafeln sein.

Besondere Leistungen sind "Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer" (VOB/C – DIN 18299 Punkt 4.2.4). Das heißt, dass eine gemeinsam genutzte Schutzmaßnahme für den jeweils verantwortlichen Arbeitgeber eine besondere Leistung ist, dementsprechend eine Ordnungsnummer bekommt und im Leistungsverzeichnis aufgenommen wird. Allen nutzenden Gewerken ist in den Vorbemerkungen mitzuteilen, dass die Maßnahme "bauseits" gestellt wird und nicht in Kalkulation der Nebenleistungen einfließen muss.

Vom SiGePlan können die Maßnahmen ausgenommen werden, zu denen der Arbeitgeber nach den Arbeitsschutzbestimmungen verpflichtet ist und die seiner Direktions- und Entscheidungspflicht gegenüber den Beschäftigten unterliegen, z. B. Unterweisungen, Bereitstellung geeigneter und sicherer Arbeitsmittel, Persönliche Schutzausrüstung.

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