
Zusammenfassung
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen müssen eingesetzt werden, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht anders zu vermeiden sind oder nicht ausreichend verringert werden können. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss ermittelt werden, ob und welche Zeichen notwendig sind. Die Kennzeichnung bezieht sich auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation.
Zu beachten sind v. a.:
- Arbeitsstättenverordnung
- ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
- ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen", v. a. Anhang A1.3
- DIN EN ISO 7010 "Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen"
- DIN ISO 23601 "Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne"
1 Arten
1.1 Sicherheitszeichen
Sicherheitszeichen sind Zeichen mit Sicherheitsaussage und können sein:
- Verbotszeichen,
- Gebotszeichen,
- Warnzeichen,
- Rettungszeichen,
- Brandschutzzeichen.
Geometrische Form | Bedeutung | Sicherheitsfarbe | Kontrastfarbe zur Sicherheitsfarbe | Farbe des grafischen Symbols |
Anwendungsbeispiele |
---|---|---|---|---|---|
Kreis mit Diagonalbalken |
Verbot | Rot | Weißa | Schwarz |
|
Kreis | Gebot | Blau | Weißa | Weißa |
|
gleichseitiges Dreieck | Warnung | Gelb | Schwarz | Schwarz |
|
Quadrat | Gefahrlosigkeit | Grün | Weißa | Weiߪ |
|
Quadrat | Brandschutz | Rot | Weißa | Weiß ª |
|
Tab. 1: Kombination von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe und ihre Bedeutung für Sicherheitszeichen (s. Tab. 1 ASR A1.3)
Alte Sicherheitszeichen in bestehenden Arbeitsstätten
Folgende Zeichen wurden in der Fassung der ASR A1.3 von 2013 erheblich verändert:
- Feuerlöscher (F001),
- Löschschlauch (F002),
- Feuerleiter (F003),
- Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung (F003),
- Brandmelder (F004),
- Brandtelefon (F005),
- Arzt (E009),
- Warnung vor Gasflaschen (W029).
Allerdings besteht keine generelle Pflicht, die alten Sicherheitszeichen durch neue Zeichen zu ersetzen. Laut ASR A1.3 kann die alte Kennzeichnung beim Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten weiterhin angewendet werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurde, dass die verwendeten Sicherheitszeichen in der Fassung von 2007 ausreichenden Schutz für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten.
Sicherheitszeichen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein, d. h. (Abschn. 5.1 Abs. 6–9 ASR A1.3):
- in geeigneter Höhe (fest oder beweglich);
- bei ausreichender Beleuchtung;
- ggf. aus lang nachleuchtenden Materialien (vgl. ASR A3.4/7);
- Verbots-, Warn- und Gebotszeichen am Zugang zum Gefahrenbereich;
- Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen in lang gestreckten Räumen (z. B. Fluren) in Laufrichtung jederzeit erkennbar: Dies wird z. B. durch Winkelschilder gewährleistet;
- aus Werkstoffen, die gegen Umgebungseinflüsse widerstandsfähig sind, d. h., folgende Faktoren müssen berücksichtigt werden: mechanische oder chemische Einflüsse, feuchte Umgebung, Lichtbeständigkeit, Versprödung von Kunststoffen, Feuerbeständigkeit;
- Erkennungsweite und Größe der Zeichen aufeinander abgestimmt (vgl. Tab. 3 ASR A1.3).
1.2 Zusatzzeichen
Zusatzzeichen können Sicherheitszeichen ergänzen. Werden sie zusammen verwendet, spricht man von Kombinationszeichen, z. B. Brandschutzzeichen mit Richtungspfeil:
Abb. 1: Richtungspfeile für Brandschutzzeichen
1.3 Weitere Kennzeichnungsarten
Folgende weitere Kennzeichnungsarten werden eingesetzt:
- Sicherheitsmarkierungen für Hindernisse und Gefahrstellen,
- Markierungen für Fahrwege,
- Leuchtzeichen,
- Schallzeichen,
- verbale Kommunikation,
- Handzeichen.
1.3.1 Sicherheitsmarkierungen für Hindernisse und Gefahrstellen
Für Sicherheitsmarkierungen gilt (Abschn. 5.2 ASR A1.3):
- müssen dauerhaft ausgeführt sein;
- die Streifen müssen in einem Neigungswinkel von etwa 45° angeordnet sein und ein Breitenverhältnis von 1:1 haben;
- an Scher- und Quetschkanten mit Relativbewegung zueinander müssen Streifen gegensinnig geneigt zueinander angebracht sein;
- die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen.
Abb. 2: Sicherheitsmarkierungen
Farbe | Anwendung | Beispiele |
---|---|---|
gelbschwarz | vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen, ggf. lang nachleuchtend | Stellen, an denen besondere Gefahren des Anstoßens, Quetschens, Stürzens bestehen |
rotweiß | vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden | Baugruben |
Tab. 2: Einsatz gelbschwarzer bzw. rotweißer Sicherheitsmarkierungen (vgl. Abschn. 5.2 ASR A1.3)
1.3.2 Markierungen von Fahrwegen
Fahrwegsbegrenzungen müssen wie folgt ausgeführt sein (Abschn. 5.3 ASR A1.3):
- farbig: vorzugsweise weiß oder gelb (ausreichenden Kontrast zur Farbe der Bodenfläche beachten);
- durchgehend;
- falls auf dem Boden, dann z. B. mind. 5 cm breite Streifen oder Nagelreihe aus mind. 3 Nägeln pro Meter.
Lang nachleuchtende Produkte für die Markierung gewährleisten, dass sich die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung besser orie...
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