Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mind. jährlich (§ 6 ArbStättV) unterwiesen und nach ASR A1.3 vor Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen (i. d. R. jährlich) sowie bei Änderungen über die Bedeutung der im Unternehmen eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung unterwiesen werden. Besonders wichtig ist dabei auch, über die Bedeutung selten eingesetzter Zeichen zu informieren.

Für Einweiser, die Handzeichen anwenden, muss eine spezifische Unterweisung erfolgen (Abschn. 4 Abs. 12 ASR A1.3).

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