Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, gelten folgende Anforderungen an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (vgl. Abschn. 4 und 5 ASR A1.3):
- sie sollte bereits bei der Planung von Arbeitsstätten berücksichtigt werden;
- sie muss deutlich erkennbar sein;
- sie darf nur für Hinweise zu Sicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden;
- die Art der Kennzeichnung muss entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ausgewählt werden;
- verschiedene Kennzeichnungsarten dürfen gemeinsam verwendet werden, wenn eine Kennzeichnungsart allein nicht ausreicht;
- die Wirksamkeit einer Kennzeichnung darf nicht durch eine andere Kennzeichnung oder sonstige betriebliche Gegebenheiten beeinträchtigt werden, z. B. Schallzeichen darf bei starkem Umgebungslärm nicht verwendet werden;
- Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen (z. B. Warnleuchte, Hupe), müssen bei Stromausfall grundsätzlich eine "selbsttätig einsetzende Notversorgung" haben;
- bei eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen, z. B. durch Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung, muss eine geeignete ergänzende oder alternative Kennzeichnungsart eingesetzt werden;
- Brandschutzzeichen müssen sowohl zur Kennzeichnung von Material und Ausrüstung zur Brandbekämpfung als auch von deren Standorten verwendet werden.
Barrierefreie Kennzeichnung
Werden im Unternehmen Menschen mit Behinderung beschäftigt, kann dies Auswirkungen auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung haben:
Art der Behinderung | taktil | akustisch | visuell |
---|---|---|---|
Blinde oder sehbehinderte Personen | Braille`sche Blindenschrift oder Profilschrift, erhabene Markierungsstreifen, in ausreichendem Abstand von Hindernissen und Gefahrenstellen |
funkgestütztes Informations- oder Leitsystem | ggf. Zeichen vergrößern |
Gehörlose oder hörgeschädigte Personen | Vibrationsalarm | – | – |
Rollstuhlbenutzer oder Kleinwüchsige | – | – | Zeichen in ihrer Augenhöhe erkennbar |
Tab. 4: Beispiele für alternative Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung bei Beschäftigten mit Behinderung
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