Die Mitarbeiter müssen ihren Arbeitsplatz regelmäßig reinigen und in Ordnung halten. Der Arbeitgeber muss dafür Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, z. B. für Laborkittel und sonstige Arbeitsmittel. Zum Schutz vor der Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Stoffen dürfen keine Nahrungs- oder Genussmittel ins Labor mitgenommen werden. Auch Kosmetika dürfen im Labor nicht angewendet werden, d. h., Pausenbrot und Getränke sind im Labor ebenso verboten wie Lippenstift auftragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeits- und Schutzkleidung zu waschen, zu reparieren und bei Bedarf zu ersetzen (vgl. z. B. Abschn. 4.6 TRGS 526).

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