Zur Grundausstattung im Labor gehören ein langer Labormantel mit eng anliegenden Ärmeln sowie feste, geschlossene, trittsichere Schuhe (Arbeitskleidung). Zum Schutz gegen Biostoffe ab der Schutzstufe 3 ist ein Rückenschlusskittel (in anderer Farbe als in anderen Laborbereichen verwendete Laborkittel) gefordert.

 
Achtung

Laborkleidung mit hohem Baumwollanteil

Der Labormantel sollte einen Baumwollgehalt von mind. 35 % haben. Denn: Synthetische Fasern verkleben bei Verätzungen oder Verbrennungen mit der Haut und durch mehrmaliges Waschen reduziert sich der Baumwollanteil, da Baumwollfasern abgebaut werden. Deshalb sollten bei bestimmten Tätigkeiten möglichst auch Bekleidung und Unterwäsche mit Baumwollanteil getragen werden.

Je nach (Bio-)Stoffen und ausgeübten Tätigkeiten sind zudem persönliche Schutzmaßnahmen notwendig. Art und Ausführung der PSA werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die PSA wird vom Arbeitgeber bereitgestellt. Folgende PSA wird eingesetzt:

  • Augenschutz: Gestellbrille mit Seitenschutz, Korbbrille, Gesichtsschutzschirm (vgl. DGUV-R 112-192), analog Gesichtsschild bei Gefahr spritzenden Biomaterials (Abschn. 5.3 TRBA 100).
  • Handschutz: Schutzhandschuhe (s. DGUV-R 112-195 und Abschn. 5 TRGS 401).

     
    Achtung

    Handschuhprüfung

    Handschuhe immer vor Gebrauch auf Beschädigung prüfen (vgl. § 4 Abs. 4 BetrSichV).

  • Atemschutz (z. B. Atemschutzmaske, Fluchtgeräte): Atemschutz sollte grundsätzlich nicht erforderlich sein, d. h., Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein, da vorrangig zunächst technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Falls Atemschutz ausnahmsweise erforderlich ist, muss er funktionsfähig und hygienisch sein (vgl. Abschn. 6.5 DGUV-R 112-190). Zum Schutz gegen Biostoffe werden ab der Schutzstufe 2 auch Masken bei Gefahr spritzenden Biomaterials und in der Schutzstufe 3 Mundschutz eingesetzt (vgl. Abschn. 5.3, 5.4.1 und 5.4.2 TRBA 100).
  • Schutzkleidung: Kleidung aus speziellen z. T. beschichteten Geweben, z. B. gegen Verbrennungen oder Verätzungen.
 
Achtung

Hautschutz nicht vergessen

Hautschutzmaßnahmen gemäß DGUV-I 212-017 beachten!

 
Achtung

Schutzkleidung bei hohen Schutzstufen

Für den Umgang mit GVO ab der Sicherheitsstufe 2 bzw. Mikroorganismen ab der Schutzstufe 2 darf die Schutzkleidung nicht außerhalb der Arbeitsräume getragen werden (Abschn. 5.3 TRBA 100, Anlage 2 GenTSV). Die Schutzkleidung für Labormitarbeiter ab der Sicherheitsstufe 3 bzw. Schutzstufe 3 ist in der Schleuse anzulegen. Vor der Reinigung/Beseitigung ist sie zu sterilisieren (Abschn. 5.4.2 TRBA 100, Anlage 2 GenTSV).

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