Im Notfall müssen ggf. Unfall- und Notdienste angefordert werden. Ist das Telefon im Labor nicht für Gespräche nach draußen frei geschaltet, muss gewährleistet sein, dass eine ständig erreichbare Stelle den Not- bzw. Unfalldienst informiert. Die Telefonnummern für Not- und Unfalldienste müssen ausgehängt und aktuell gehalten werden (vgl. DGUV-I 204-006 und DGUV-I 204-022 sowie die Brandschutzordnung). Informationen zum Verhalten im Notfall sind Bestandteil der gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisung nach § 12 ArbSchG.

 
Achtung

5-W-Regel

Der Notruf sollte gemäß der 5-W-Regel erfolgen:

  1. Wo ist es passiert?
  2. Was ist passiert?
  3. Wie viele Personen sind betroffen?
  4. Welche Folgen sind entstanden, z. B. Art der Verletzung?
  5. Warten auf Rückfragen!

Die Anforderungen an die Ausführung von Telefonapparaten richten sich nach der vorliegenden Gefährdung. So sind z. B. für Telefone in explosionsgefährdeten Bereichen spezielle, explosionsgeschützte Ausführungen notwendig. Im Notfall soll so gewährleistet werden, dass das Telefon funktionsfähig bleibt und selbst keine Gefährdung darstellt.

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