Besondere Gefahren gehen von Brenngasleitungen und den Entnahmestellen aus. Daher enthält Abschn. 6.5.2 TRGS 526 Vorgaben für den Bau von Brenngasleitungen und zu den Armaturen an den Entnahmestellen (Armaturen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein). Die Armaturen aller Medien müssen gekennzeichnet sein, um zu erkennen, für welches Medium die Versorgung unterbrochen wird. Sinnvoll ist, dass für alle Medien zentrale Hauptsperreinrichtungen vorhanden sind.

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