Der Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen im Labor und die damit verbundene Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und der Umwelt machen es notwendig, auch für den Notfall gerüstet zu sein. Sicherheitseinrichtungen müssen stets funktionsfähig sein und dürfen nicht unwirksam gemacht werden.

 
Achtung

Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten

Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Sicherheitseinrichtungen sind deshalb nur nach vorheriger Absprache mit dem Laborleiter und nach erfolgter Freigabe zulässig.

Damit alle Mitarbeiter über Standort, Gebrauch und Funktionsweise der Sicherheitseinrichtungen informiert sind, muss eine regelmäßige Unterweisung und ggf. Übung durchgeführt werden. Auch die Kennzeichnung der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen durch entsprechende Symbole ist zwingend vorgeschrieben. Die Sicherheitskennzeichnung ermöglicht im Notfall schnelles Handeln, z. B. beim Löschen, bei der Ersten Hilfe oder Evakuierung. Grundvoraussetzung für schnellen Zugriff bzw. Zugang ist auch, dass die Sicherheitseinrichtungen stets frei zugänglich sind. Folgende Sicherheitseinrichtungen sind für Laboratorien vorgeschrieben:

6.1 Notduschen

Laboratorien müssen grundsätzlich mit Notduschen ausgestattet sein (z. B. Abschn. 6.6 TRGS 526). Dabei dient Wasser als Löschmittel oder zum Abspülen von Stoffen. Anforderungen an Notduschen sind:

  • schnell erreichbar,
  • der ganze Körper bzw. beide Augen müssen sicher gespült werden können,
  • schnelle, einfache und sichere Bedienung muss möglich sein.

Je nach Verwendungszweck unterscheidet man zwischen:

  • Körpernotduschen müssen am Ausgang installiert sein. Gefordert wird eine Fließmenge von mind. 30 Liter Wasser pro Minute, um einen evtl. Kleiderbrand wirksam zu löschen bzw. zu gewährleisten, dass Gefahrstoffe abgespült werden können. Es ist möglichst Trinkwasserqualität zu verwenden.
  • Möglichst im Bereich der Körperdusche oder am Ausgussbecken müssen Augennotduschen angebracht sein. Die Fließmenge muss mind. 6 Liter Wasser in Trinkwasserqualität pro Minute betragen. Unter bestimmten Bedingungen sind auch bewegliche Augennotduschen oder Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit zulässig.
 
Achtung

Notduschen nicht immer erforderlich

In Laborräumen, in denen keine Gefährdung durch Stoffe besteht, sind keine Notduschen erforderlich z. B. Laborraum mit IR-Spektrometer.

6.2 Feuerlöscheinrichtungen

Wegen erhöhter Brandgefahr müssen auch in Laboratorien Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen. Die Art der Feuerlöscheinrichtungen richtet sich nach den verwendeten Stoffen und den ausgeübten Tätigkeiten (Abschn. 4.8.1 TRGS 526/DGUV-I 213-850).

  • Am häufigsten werden Feuerlöscher mit unterschiedlichen Brandklassen eingesetzt (z. B. Schaum-, Pulver- oder Kohlendioxidfeuerlöscher). In Laboren, in denen Prozesse oder Analysen über Nacht – und daher nicht überwacht – laufen, empfiehlt sich die Installation einer automatischen Brandmelde- und Löschanlage.
  • Feuerlöschdecken können bei kleinen Brandstellen eingesetzt werden.
  • Löschsand wird zum Löschen von Metallen verwendet, z. B. Magnesium, Aluminium, Alkalimetalle.
 
Achtung

Keine Löschdecken für Personen- oder Kleiderbrände

Gerät Kleidung in Brand, kann mit Feuerlöscher oder Notdusche gelöscht werden. Löschdecken allein reichen nicht aus, um Personen- bzw. Kleiderbrände zu löschen. Löschdecken bergen die Gefahr, dass durch den zusätzlichen Druck Textilgewebe und Haut verkleben und die Schädigung der Haut dadurch verstärkt wird.

6.3 Erste-Hilfe-Einrichtungen

Wichtige Pflichten sind:

  • Aushang von Anleitungen zur Ersten Hilfe,
  • Benennung der zuständigen Personen (z. B. Ersthelfer, Betriebssanitäter usw. gemäß DGUV-I 204-006 und DGUV-I 204-022),
  • Bereitstellung angemessener Mittel sowie Einrichtungen zur Ersten Hilfe, wie

    • Verbandmaterial (Verbandkasten oder -schrank),
    • erforderliche Ausrüstung,
    • geeignete Gegenmittel (Antidots) oder Mittel zur Begrenzung der Auswirkungen bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen der Kategorien 1A und 1B oder anderen gefährlichen Stoffen. Dürfen bestimmte Mittel nur vom Arzt angewendet werden, müssen sie unter Verschluss aufbewahrt werden, also nicht im – für jeden zugänglichen – Verbandkasten (vgl. a. Abschn. 4.7.1 TRGS 526 und § 10 ArbSchG).
 
Achtung

Ersthelfer müssen Vergiftungen und Verätzungen behandeln können

Da der Faktor Zeit bei Vergiftungen oder Verätzungen eine große Rolle spielt und das Ausmaß des Schadens wesentlich beeinflusst, müssen Ersthelfer in Laboratorien so ausgebildet bzw. fortgebildet sein, dass sie in bestimmten Fällen nicht das Eintreffen des Notarztes abwarten müssen, sondern die Erstversorgung übernehmen können, z. B. die Anwendung von Gegenmitteln nach Verätzung der Atemwege durch Chlor, Schwefeldioxid o. Ä., um Lungenödeme zu vermeiden.

Zusätzlich müssen Unfall- und Notfalldienste vorab darüber informiert werden, welche Notfallmaßnahmen nötig werden könnten. Das hängt u. a. von den verwendeten Gefahrstoffen, Mengen und Verfahren ab. Diese Maßnahme erspart den Rettungskräften im Notfall zeitaufwendige Recherchen.

6.4 Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung im Labor ist dann notwendig, wen...

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