Abschn. 5.2.6 TRGS 526/DGUV-I 213-850 fordert für den Notfall unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV), zentrale Ersatzstromversorgung oder Energiespeicher, damit Funktionen für den sicheren Betrieb aufrechterhalten werden können.
Notkühlung
Zur Notkühlung einer Kühltruhe kann z. B. eine Kohlendioxidflasche verwendet werden.
Die Leistung der Notversorgung muss auf den Bedarf im Notfall abgestimmt sein. Dabei ist auch zu beachten, dass tatsächlich nur die Verbraucher angeschlossen sind, die für einen gefährdungsfreien Betrieb unbedingt nötig sind.
Sowohl Abschn. 5.4.2 TRBA 100 als auch Anlage 2 GenTSV fordern für die Schutzstufe bzw. Sicherheitsstufe 3, dass eine Notstromversorgung für sicherheitsrelevante Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Notruf- und Überwachungseinrichtungen vorhanden ist.
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