Labore müssen eine ausreichende, jederzeit wirksame technische Lüftungseinrichtung haben. Der notwendige Luftwechsel beträgt grundsätzlich 25 m³/m² in der Stunde – das bedeutet bei einer Raumhöhe von 3 m stündlich einen ca. 8-fachen Luftwechsel (Abschn. 6.2.5 TRGS 526/DGUV-I 213-850).

 
Praxis-Tipp

Reduzierte Luftwechselrate

Die Luftwechselrate kann reduziert oder sogar eine natürliche Lüftung eingesetzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Mitarbeiter aufgrund der Nutzung des Labors keiner Gefährdung durch Stoffe ausgesetzt sind. Beispiele:

  • es wird ausschließlich mit Kleinstmengen an Gefahrstoffen umgegangen,
  • Betreiben von Messgeräten ohne Gefahrstoffemissionen (z. B. IR-Spektrometer).

Labore mit reduzierter Luftwechselrate müssen am Eingang gekennzeichnet werden (Achtung: Reduzierter Luftwechsel!).

Für den Umgang mit Biostoffen werden an die Lüftungsanlagen für die Schutzstufe 3 zusätzliche Anforderungen gestellt (Abschn. 5.4.2 TRBA 100). Zusätzlich sind hier eine Schleusenanlage und ein Unterdrucksystem vorgeschrieben, damit keine mit gefährlichen Biostoffen verunreinigte Luft aus dem Laboratorium in die Umwelt gelangen kann. Diese Anforderung entfällt dann, wenn die im Labor verwendeten biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 normalerweise nicht über den Luftweg übertragen werden können (Abschn. 5.4.1 TRBA 100).

Damit die Atemluft der Beschäftigten so wenig wie möglich kontaminiert wird, müssen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B (vgl. KMR-Liste) vorrangig in geschlossenen Systemen durchgeführt werden (Abschn. 5.1.7 TRGS 526). Zur Anwendung kommen Apparaturen in geschlossenen Abzügen, Vakuumapparaturen, Glovebox oder Apparaturen mit dichten Verbindungen und Anschluss an ein Abluftsystem, z. B. Gaschromatograph. Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab der Risikogruppe 2 ist vorgeschrieben, dass kontaminierte Prozessabluft von z. B. Autoklaven oder Bioreaktoren erst nach der Dekontamination in den Arbeitsbereich abgegeben werden darf (Abschn. 5.3 TRBA 100).

 
Achtung

Räumliche Trennung

Zu- und Abluft müssen ausreichend räumlich getrennt sein.

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