Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG). Das gilt auch für

  • Labore, in denen die Beschäftigten mit entzündbaren, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen umgehen bzw. in Kontakt kommen können (vgl. Gefahrenklassen nach § 3 GefStoffV),
  • den Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen, die Infektionen auslösen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen haben können.

Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber bzw. Betreiber eines Labors zahlreiche Pflichten (Tab. 2).

 
Aufgaben TRGS 526 TRBA 100
Gefährdungsbeurteilung gefährliche Eigenschaften und physikalisch-chemische Wirkungen der Stoffe und Gemische (§ 6 GefStoffV)
  • Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertragungswege/Aufnahmepfade der eingesetzten bzw. möglicherweise vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe bestimmen einschließlich resultierender Gesundheitsgefahren
  • Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten mit und ohne Schutzstufenzuordnung
(§§ 4 bis 7 BioStoffV)
Unterweisung Betriebsanweisungen für Stoffe, Geräte und Apparaturen (TRGS 555)
Einweisung von Mitarbeitern von Fremdfirmen z. B. Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Haustechnik, Wartungspersonal oder Besucher (vgl. auch § 15 GefStoffV)
  • Koordinationspflicht nach § 8 ArbSchG bei der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
  • Schutzmaßnahmen dieser TRBA
PSA
  • PSA bereitstellen und für Funktionsfähigkeit, Reinigung sowie Aufbewahrungsmöglichkeit sorgen (Abschn. 4.6.5 TRGS 526)
  • Arbeitskleidung/PSA getrennt von Straßenkleidung aufbewahren (Abschn. 4.6.4 TRGS 526 und § 9 Abs. 5 GefStoffV)
analog zu TRGS 526, zusätzlich abhängig von der Schutzstufe detailliert geregelt
Hautschutzpläne,
Hygienepläne
Hautschutzplan (Abschn. 4.6.3 TRGS 526) Hygieneplan, wirksame Desinfektionsverfahren (Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab Schutzstufe 2)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung allgemein gemäß ASR A1.3 Symbol für Biogefährdung
(Anhang I BioStoffV)
Notfallorganisation Notfallpläne für Brandfall und Erste Hilfe (Abschn. 4.3.9 und 4.7.1 TRGS 526)  
Arbeitsmedizin
  • arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung im Rahmen der Unterweisung (Abschn. 4.7.2 TRGS 526)
  • Vorsorge (Anhang ArbMedVV, Teil 1)
  • weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß ArbMedVV
Unterrichtung der Behörde u. a. bei Betriebsstörungen oder Unfällen unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn ernste Gesundheitsschädigung, Krankheits- und Todesfälle der Beschäftigten aufgetreten sind (Abschn. 4.22 TRGS 526)
  • unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, die zu einer Gesundheitsgefahr führen können (analog bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung) (§ 17 Abs. 1 BioStoffV)
  • Krankheits- und Todesfälle nach Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (§ 17 Abs. 1 BioStoffV).

Tab. 2: Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers gemäß TRGS 526 bzw. TRBA 100

Der Arbeitgeber bzw. Betreiber eines Labors kann die Aufgaben und Pflichten selbst wahrnehmen oder befähigte Personen damit beauftragen, z. B. den Laborleiter bzw. befähigtes Laborpersonal. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass die Aufgaben ausgeführt werden.

 
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