Labore sind Arbeitsstätten. Die Arbeitsstättenverordnung definiert die Anforderungen an die Ausstattung der Arbeitsplätze, die Fluchtwege, den Brandschutz etc. Konkretisiert werden die Forderungen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Da Labore spezielle Arbeitsräume sind, gelten jedoch weitere Vorschriften.

 
Achtung

Nicht alles ist ein Labor!

In einem Laborgebäude ist nicht jeder Raum zwangsläufig ein Labor. Für Räume, die keine Labore sind, werden auch nicht die weiter reichenden Anforderungen an die Sicherheitstechnik gestellt, die für Labore gelten.

Je nach den verwendeten (Bio-)Stoffen und ausgeübten Tätigkeiten gelten für Labore unterschiedliche Vorgaben (Abb. 1). Für Labore, die mit Gefahrstoffen umgehen und mit chemischen, physikalischen bzw. physikalisch-chemischen Methoden arbeiten, gilt die TRGS 526 mit DGUV-I 213-850. Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor ist zusätzlich die TRBA 100 relevant.

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen und andere Krankheitserreger, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Da die meisten Labore, in denen mit Biostoffen umgegangen wird, der Schutzstufe 1 bis 3 zuzuordnen sind, werden im Folgenden auch nur die Anforderungen bis Schutzstufe 3 berücksichtigt. Werden im Labor Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen ausgeführt, sind zusätzlich die Anforderungen der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu beachten, v. a. Anlage 2 "Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und für Produktionsbereiche". Die Forderungen des Infektionsschutzgesetzes sind einzuhalten, wenn z. B. in Krankenhauslaboratorien in Proben bestimmte Krankheitserreger nachgewiesen werden.

 
Achtung

Zusätzliche Pflichten

  • Anzeige- bzw. Genehmigungspflichten für gentechnische Arbeiten (GenTG)
  • Vorgaben beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung (StrlSchV)
  • Bestellung von Beauftragten, z. B. Strahlenschutzbeauftragter oder Beauftragter für biologische Sicherheit
  • Beachtung der besonderen Schutzvorgaben für Schwangere und Stillende: §§ 11 und 12 MuSchG legen unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere bzw. stillende Frauen fest. Sie dürfen unverantwortbaren Gefährdungen nicht ausgesetzt werden; als "unverantwortbare Gefährdung" gilt z. B. der mögliche Kontakt mit bestimmten Gefahr- sowie Biostoffen oder physikalische Einwirkungen wie ionisierende Strahlungen.

Abb. 1: Rechtliche Grundlagen für Laboratorien

Zur besseren Lesbarkeit dieses Beitrags werden die grundsätzlichen Forderungen an Laboratorien gemäß TRGS 526 betrachtet, auf zusätzliche Forderungen der TRBA 100 wird jeweils verwiesen.

2.1 TRGS 526 und DGUV-I 213-850

Die TRGS 526 "Laboratorien" gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei chemischen, physikalischen und physikalisch-chemischen Methoden in Laboratorien. Die DGUV-I 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen" enthält praktische Hinweise und Empfehlungen für sicheres Arbeiten im Labor und erleichtert die Anwendung der TRGS 526.

Die TRGS 526 berücksichtigt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung. Abschn. 3 TRGS 526 zu Gefährdungsbeurteilung und Stoffsubstitution geht auf die besonderen Bedingungen im chemischen, physikalischen und physikalisch-chemischen Labor ausführlich ein und liefert praxisgerechte Hinweise.

Generell dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel ins Labor gebracht werden. Der Arbeitgeber muss einen Hautschutzplan erstellen. Es gelten Mindestbeleuchtungsstärken für Labor und Arbeitsplatz. Die TRGS 526 gibt auch Hinweise zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und Laserstrahlen. KMR-Stoffe werden ausführlich beschrieben. Für Technische Schutzmaßnahmen werden konkrete Vorgaben gemacht, z. B. zu Notduschen.

Die TRGS 526 nennt konkrete Bedingungen für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und für sichere Arbeitsverfahren. Grundsicherheit in Laboratorien wird erreicht durch folgende vier Faktoren:

  • Bau und Ausrüstung gemäß Vorgaben,
  • Einsatz fachkundigen Personals,
  • Labortätigkeiten entsprechen der sog. Guten Laborpraxis (TRGS 526/DGUV-I 213-850),
  • Einsatz von Gefahrstoffen unter laborüblichen Bedingungen (vgl. Abb. 2): Zur Prävention legt die TRGS 526 für laborübliche Bedingungen u. a. Höchstmengen für den Umgang mit festen, flüssigen und gasförmigen Gefahrstoffen im Labor fest, und zwar in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial des jeweiligen Stoffs. Werden größere Mengen eingesetzt, so sind Zusatzmaßnahmen erforderlich bzw. die Arbeit ist in einem Technikum durchzuführen.

Laborübliche Bedingungen sind (Abschn. 3.3.3 TRGS 526):

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen Gefahrstoffe in gefährlichen Konzentrationen oder Mengen in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können, werden in geeigneten und in ihrer Wirksamkeit überprüften Abzügen oder in Einrichtungen, die eine vergleichbare Sicherheit bieten, beispielsweise Vakuumapparaturen, durchgeführt.
  • Die jeweils eingesetzte maximale Menge wird dem Gefahrenpotenzial des einzelnen Gefahrstoffs angepasst (vgl. T...

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