Selbst mitgebrachte und am Arbeitsplatz gelagerte und konsumierte Lebensmittel werden nicht vom Hygienerecht erfasst. Ob überhaupt am Arbeitsplatz gegessen, getrunken oder Kaffee gekocht werden darf, hängt von den praktischen Gegebenheiten ab, zu denen an Arbeitsplätzen mit Kundenverkehr auch die Außenwirkung gehört. Dabei darf der Arbeitgeber Essen und Trinken am Arbeitsplatz nicht willkürlich einschränken und muss dies tolerieren, wenn kein erkennbarer betrieblicher Nachteil davon ausgeht. Auf die Kaffeemaschine direkt am Schreibtisch oder den Kühlschrank im Büro haben Beschäftigte allerdings keinen Anspruch.

In Schadstoff belasteter Umgebung dürfen keine Lebensmittel aufbewahrt oder verzehrt werden. In einigen derartigen Fällen ist es aber durchaus vertretbar, dass Getränke aus ansonsten verschlossenen Flaschen getrunken werden.

 
Praxis-Tipp

Trinkwasserhygiene

Auch Trinkwasser ist ein Lebensmittel. Die Trinkwasserinstallation eines Betriebs sollte sachgerecht und vom Fachmann ausgeführt werden. Tote Leitungsabschnitte müssen vermieden bzw. rückgebaut werden. Selten benutzte Verbrauchstellen sollten regelmäßig gespült werden. Gartenschläuche dürfen übrigens nicht für provisorische Trinkwasserinstallationen eingesetzt werden.

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