Lebensmittelrecht und -hygiene wurden in den letzten Jahrzehnten grundsätzlich neu strukturiert. Hauptgrund dafür ist die Globalisierung der Märkte, speziell innerhalb der EU, aber auch die zunehmende Industrialisierung bei Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln. Je größer der Markt und je weiter die Distanz (räumlich und strukturell) zwischen Produzenten und Konsumenten, umso größere Bedeutung haben einheitliche Standards, Qualitätssicherung und Kontrollen für die Produktsicherheit eines Lebensmittels. Daher geht in der Lebensmittelproduktion und -verarbeitung buchstäblich nichts mehr ohne die strenge Einhaltung von Vorschriften, Normen und Vorgaben von Qualitätsmanagementsystemen.

 
Achtung

Kaum Ausnahmeregelungen für Klein- und Kleinstbetriebe

Zwar gibt es unter den Handwerksbetrieben und in der Gastronomie nach wie vor viele Kleinbetriebe, aber Lockerungen bei den Hygienestandards erscheinen gerade in diesem Bereich nicht sinnvoll, weil das Risiko in Kleinbetrieben grundsätzlich nicht geringer als in Großbetrieben ist. Das Lebensmittelrecht definiert seinen Geltungsbereich aber über den Begriff des Lebensmittelunternehmens und ist sehr weit gefasst. Daher fallen auch viele Nichtlebensmittelbetriebe unter diesen Begriff, wenn sie mehr als nur gelegentlich Essen ausrichten, in Besprechungen Brötchen reichen oder einen Pausenkiosk betreiben. Damit stehen sie in der Pflicht, hygienerechtliche Bestimmungen einzuhalten, die im Grunde für sehr viel größere und professionellere Strukturen bestimmt und angepasst sind.

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