Die Herausgabe des ersten Normenentwurfs zum Thema "Regalsicherheit" (prEN 15635 vom Mai 2007 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Leitlinien zum sicheren Arbeiten") hatte zunächst Verwunderung und auch Einsprüche aus den Fachkreisen der EU-Mitgliedsstaaten ausgelöst.

Gründe für die Einsprüche waren:

  • Bei diesem Normenentwurf handelte es sich hauptsächlich um eine Spezifikation zum sicheren Gebrauch von Lagereinrichtungen, also um ein klassisches Arbeitsschutzthema und weniger um technisch normierte Vorgaben.
  • Insbesondere die deutsche Vertretung in der Normenkommission wollte europä­ischen Normen, die den betrieblichen Sektor regeln, nicht zustimmen, da es diesbezüglich schon eine gesetzliche Regel gibt (BetrSichV).
  • Der im Normenentwurf auftauchende Begriff des "Sicherheitsbeauftragten" war in Deutschland bereits belegt (§ 22 SGB VII). Ein weiterer im Betrieb zu bestellender Sicherheitsbeauftragter würde zur Verwirrung führen.

In den Abstimmungen enthielten sich insgesamt 9 europäische Nationen.

Die Norm wurde letztlich dennoch mit geringen Änderungen im September 2009 veröffentlicht und ist damit EU-weit gültig.

Der Begriff des Sicherheitsbeauftragten wurde ergänzt durch die Bezeichnung "Beauftragter für Lagersicherheit".

 
Praxis-Tipp

Geeignete Person als Beauftragter für Lagersicherheit

Betreiber von Regaleinrichtungen sollten eine dafür geeignete Person als "Beauftragter für Lagersicherheit" schriftlich bestellen.

Nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für den Bereich der Regalsysteme ist sie dafür verantwortlich, regelmäßige Sichtkontrollen im Lagerbereich durchzuführen. Damit sollen vor allem Beschädigungen der tragenden Regalkonstruktion durch Flurförderzeuge rechtzeitig erkannt werden.

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen Sichtprüfungen alle 4–12 Wochen wiederholt werden. Über die durchgeführten Sichtprüfungen ist ein Prüfprotokoll anzufertigen.

Die beauftragte Person sollte eine ausreichende Qualifikation besitzen (vgl. Anforderungen nach TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" bzw. nach VDI-Richtlinie 4068 "Zur Prüfung befähigte Personen" mind. der Stufe 2).

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