Zusammenfassung

 
Überblick

Auf nachgeschaltete Anwender kommen unter REACH neue Aufgaben zu, mit dem Ziel den sicheren Umgang von Stoffen und Gemischen zu gewährleisten, insbesondere eine verstärkte und verbesserte Kommunikation innerhalb der Lieferkette. Dabei wurden nicht nur Informationspflichten vom Lieferanten zu seinem Kunden unter REACH erweitert. Neu ist, dass auch nachgeschaltete Anwender von Stoffen Informationspflichten gegenüber ihren Lieferanten haben. Eine der zentralen Aufgaben für die nachgeschalteten Anwender besteht dabei in der Überprüfung, ob ihre eigenen Verwendungen von den erweiterten Sicherheitsdatenblättern, die sie erhalten, abgedeckt sind, denn die Durchführung der Stoffsicherheitsbeurteilung erfordert nicht nur Daten und Kenntnisse zu den Stoffeigenschaften, sondern auch zu den Anwendungsbedingungen. Und für die Überprüfung der Verwendung sind ebenfalls Kenntnisse der Expositionsbewertung auch bei den Anwendern der Chemikalien erforderlich.

Die erfolgreiche und effektive Umsetzung von REACH hängt daher entscheidend davon ab, inwieweit Hersteller, Importeure, Händler, Formulierer und Anwender ihre Informationen zu Stoffen und Verwendungsbedingungen austauschen. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass das erforderliche Wissen der Anwender in den Lieferketten kommuniziert wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zentrale Rechtsvorschrift ist REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe).

1 Wer ist ein nachgeschalteter Anwender unter REACH?

Nachgeschaltete Anwender verwenden Stoffe – als solche oder in Gemischen – im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeiten. Sie stellen selbst keine Stoffe her und importieren sie auch nicht. Nachgeschaltete Anwender können in 5 Gruppen eingeteilt werden:

  1. Formulierer: Sie stellen aus Stoffen Gemische her, die teilweise von nachfolgenden Formulierern wieder als Rohstoffe verwendet werden. Sie stellen selbst keine Stoffe her und importieren auch keine Stoffe.

     
    Wichtig

    Nur Formulierer, die selbst keine Stoffe herstellen oder importieren, sind nachgeschaltete Anwender gemäß REACH

    In der Praxis können in ein und demselben Unternehmen mehrere Schritte des Lebenszyklus eines Stoffes stattfinden, z. B. Herstellung und Formulierung. Viele Unternehmen stellen selbst Stoffe her, bzw. importieren sie, verwenden sie dann im eigenen Unternehmen oder stellen aus diesen Stoffen Formulierungen her. Diese Hersteller von Gemischen – die gleichzeitig Hersteller bzw. Importeure von Stoffen sind – werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Formulierer bezeichnet. Entsprechend den Definitionen, die REACH festlegt, sind sie aber keine nachgeschalteten Anwender, sondern Hersteller bzw. Importeure der jeweiligen Stoffe! Nur Formulierer, die selbst keine Stoffe herstellen oder importieren, sind nachgeschaltete Anwender gemäß REACH.

  2. Endanwender: Sie setzen Stoffe oder Gemische in industriellen oder professionellen Anwendungen ein, ohne dass der Stoff oder das Gemisch an einen anderen Akteur weitergegeben wird. Bei Endanwendern kann weiter unterschieden werden zwischen industriellen Anwendern, Herstellern von Erzeugnissen und professionellen Anwendern. Zu den professionellen Anwendern zählen auch Handwerker und Werkstätten von bzw. in denen Stoffe und Gemische eingesetzt werden.
  3. Anwender, die Stoffe bzw. Gemische von einem Behälter in einen anderen umpacken (ohne Exposition) bzw. umfüllen ("re-filler", hierbei können Expositionen auftreten), aber keine weiteren Handlungen mit den Stoffen bzw. Gemischen durchführen.
  4. Re-Importeure (die nachweisen können, dass die von ihnen in die EU eingeführten Stoffe ursprünglich in der EU hergestellt und bereits registriert wurden). Die wesentliche Verpflichtung der Re-Importeure liegt in der Dokumentation, dass ihre Stoffe identisch sind mit denen, die in der EU bereits registriert wurden.
  5. Importeure, bei denen ein EU-Alleinvertreter die Pflichten der Registrierung übernommen hat.
 
Wichtig

Private Verbraucher und Händler sind keine nachgeschalteten Anwender unter REACH

Private Verbraucher haben aber Informationsrechte zu Stoffen in Erzeugnissen (Art. 33 REACH).

Händler von Chemikalien sind ebenfalls keine nachgeschalteten Anwender i. S. von Art. 3 Nr. 13 REACH. Händler haben allerdings Verpflichtungen unter REACH, die insbesondere in der Weiterleitung der relevanten Informationen gemäß Art. 31, 32 und 33 REACH liegen.

2 Welche Aufgaben haben nachgeschaltete Anwender unter REACH?

Nachgeschaltete Anwender können unter REACH 10 unterschiedliche Aufgaben haben. Die ersten 3 davon betreffen alle, die nachfolgenden 7 sind spezifisch für einzelne Untergruppen nachgeschalteter Anwender relevant.

  1. Alle nachgeschalteten Anwender müssen ihre besonderen Rollen und Verpflichtungen identifizieren.
  2. Alle nachgeschalteten Anwender müssen ihre Lieferanten informieren, wenn sie neue Information zu gefährlichen Eigenschaften haben, auch im Hinblick auf Einstufung und Kennzeichnung.
  3. Alle nachgeschalteten Anwender müssen ihre Lieferanten informieren, wenn sie Informationen haben, dass die ihnen in den Expositions...

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